Akut-Hilfe

Grundsätzlich gilt ...

Wenn Sie oder eine Person aus Ihrem Umfeld tagsüber akut psychiatrischer Unterstützung bedarf, sollte zunächst der behandelnde Facharzt kontaktiert werden.
Falls aber noch keine Versorgung über einen Facharzt für Psychiatrie/Neurologie besteht, kann in der Regel auch über den behandelnden Hausarzt Hilfe vermittelt werden.

Daneben haben Sie tagsüber die Möglichkeit, in eigenen oder psychischen Krisen anderer Menschen fachliche Hilfe über den Sozialpsychiatrischen Dienst zu erhalten.

Grundsätzlich können Sie in Fällen einer akuten Eigen- oder Fremdgefährdung einer Person auch über den Notruf 112 die Feuerwehr bzw. über 110 die Polizei kontaktieren. Von dort wird die Gefährdungssituation eingeschätzt und erforderlichenfalls weitere Hilfe zur Abklärung vor Ort eingeleitet.

Verfahren nach Dienstschluss, in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen

Außerhalb der üblichen ärztlichen Praxiszeiten können Sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst wenden (kostenfrei unter der bundeseinheitlichen Nummer 116 117).

Auch nach Dienstschluss behördlicher und anderer Leistungsanbieter, in der Nacht, am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen gilt, dass Hilfe in akuten, d.h. unaufschiebbaren psychiatrischen Krisen über die Notrufnummern 112 bzw. 110 angefordert werden kann.

Nachrangig können Sie eine der beiden Fachambulanzen der zuständigen psychiatrischen Fachkrankenhäuser (gpz Detmold, AMEOS Klinikum Bad Salzuflen) im Kreis Lippe kontaktieren. Dort steht durchgehend ein Facharzt zur Verfügung.

Unterbringung nach dem PsychKG

Besteht nach (fach-)ärztlicher Einschätzung bei einem Menschen eine erhebliche Eigen- und/oder Fremdgefährdung und willigt der Betroffene nicht selber in eine Behandlung ein, so wird gemäß § 14 PsychKG NRW (Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten) über das örtlich zuständige Ordnungsamt eine sofortige Unterbringung in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus durchgeführt.
Im Krankenhaus selbst wird kurzfristig durch den zuständigen Richter vom Amtsgericht in Form einer persönlichen Anhörung der Beteiligten (in der Regel des Betroffenen und Arztes) geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für diese Form einer Unterbringung vorliegen. Eine weitere Unterbringung des Betroffenen bedarf dann eines richterlichen Beschlusses.